- 01Prüfen Sie vor dem Antrag, ob Forderung beziffert, fällig und belegbar ist – sonst riskieren Sie Zurückweisung.
- 02Der Gerichtskostenvorschuss muss vor der Zustellung eingehen; ohne Zahlung oder Stundungsantrag passiert nichts.
- 03Nach Zustellung des Mahnbescheids läuft die zweiwöchige Frist für Widerspruch – verpassen Sie nicht den Antrag auf Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner schweigt.
Ein typischer Start in München
Ein freiberuflicher Grafiker aus München hat einem Kunden über eine Plattform wie Kleinanzeigen ein Logo geliefert. Die Rechnung über 2.300 Euro ist seit sechs Wochen fällig, Mahnungen blieben unbeantwortet. Der Grafiker will kein teures Gerichtsverfahren, aber Druck erzeugen. Genau hier setzt das gerichtliche Mahnverfahren an: Es ist günstig, formularbasiert und zwingt den Schuldner zur Reaktion – oder zum Widerspruch.
1. Prüfen, ob das Mahnverfahren passt
Nicht jede Forderung eignet sich. Die Forderung muss beziffert, fällig und durch Urkunden belegbar sein (Rechnung, Vertrag, E-Mail-Bestätigung). Streitwerte über 5.000 Euro landen ohnehin vor dem Landgericht, darunter ist das Amtsgericht zuständig. Für das Mahnverfahren gibt es keine Wertgrenze, aber bei komplexen Beweisfragen (z. B. Werklohn mit Mängelstreit) ist oft die normale Klage sinnvoller. Prüfen Sie auch, ob der Schuldner in Bayern wohnt – dann ist das bayerische Mahngericht am Amtsgericht München oder ein anderes Amtsgericht in Bayern zuständig.
2. Das richtige Formular besorgen
Das amtliche Formular „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids“ erhalten Sie kostenlos beim Mahngericht, auf der Justiz-Website Bayerns oder über das Zentrale Mahngericht (ZMG) in Hamm, das für alle Bundesländer zentral arbeitet. In Bayern nutzen viele das Online-Portal „Mahnverfahren online“ der Justiz. Achten Sie darauf, die aktuelle Version zu verwenden – ältere Formulare werden zurückgewiesen. Das Formular verlangt Rubrum (Gericht, Parteien), Antrag, Sachverhalt in Kürze und die Beweisangebote.
3. Die Checkliste vor dem Absenden
Bevor Sie den Antrag unterschreiben und abschicken, arbeiten Sie diese Liste ab:
- Vollständiges Rubrum: Name, Anschrift, Geburtsdatum beider Parteien; bei Firmen: Rechtsform, Registergericht, Registernummer, vertretungsberechtigte Person.
- Konkretes Antragsformel: „Der Antragsteller beantragt, gegen den Antragsgegner einen Mahnbescheid über 2.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2026 zu erlassen.“
- Kurzer Sachverhalt: Wann, was, warum – maximal eine halbe Seite.
- Beweisverzeichnis: Rechnung als Anlage 1, Vertrag als Anlage 2, Mahnung als Anlage 3 – fortlaufend nummeriert.
- Unterschrift mit Tinte: Name in Druckbuchstaben, Anschrift, Telefonnummer darunter.
- Gerichtskostenvorschuss: Überweisungsträger oder Zahlungsnachweis beilegen; Höhe erfragen Sie beim Mahngericht oder im Kostenrechner der Justiz.
- Ausreichend Kopien: Ein Original für das Gericht, eine Abschrift für jede beteiligte Person.
4. Kosten und Vorschuss – was Sie wissen müssen
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für den Mahnbescheid fällt eine Verfahrensgebühr an, die vom Streitwert abhängt. Bei 2.300 Euro sind es derzeit 1,0 Gebührensätze (ca. 120 Euro). Der Vorschuss muss vor der Zustellung eingehen; sonst legt das Mahngericht den Antrag nicht dem Schuldner vor. Wer den Vorschuss nicht aufbringen kann, stellt gleichzeitig einen Antrag auf Stundung oder Prozesskostenhilfe (Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“). Die Bewilligung prüft das Gericht.
5. Einreichen: Post, Fax oder Online
In Bayern können Sie den Antrag beim örtlichen Amtsgericht (z. B. Amtsgericht München, Mahngericht) oder direkt beim Zentralen Mahngericht in Hamm einreichen. Der Postweg ist klassisch, Fax ist zulässig, wenn die Unterschrift lesbar ist. Der digitale Weg über „Mahnverfahren online“ ist schneller: Sie füllen das Formular im Browser aus, laden Anlagen hoch und zahlen per Giropay oder Kreditkarte. Der elektronische Eingang gilt als fristwahrend. Bewahren Sie den Versandnachweis (Postbeleg, Faxprotokoll, PDF-Bestätigung) auf.
6. Was nach dem Eingang passiert
Das Mahngericht prüft nur formale Voraussetzungen: Ist das Formular vollständig? Ist der Vorschuss da? Stimmt die Zuständigkeit? Inhaltliche Prüfung (ist die Forderung berechtigt?) findet nicht statt. Bei formalen Mängeln erhalten Sie eine Beanstandung mit kurzer Nachfrist (meist zwei Wochen). Reagieren Sie nicht, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt. Ist alles in Ordnung, erlässt das Gericht den Mahnbescheid und lässt ihn dem Schuldner zustellen – per Postzustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis.
7. Die zwei Wege nach der Zustellung
Der Schuldner hat nach Zustellung zwei Wochen Zeit. Er kann:
- Nicht reagieren → Sie beantragen den Vollstreckungsbescheid (wieder Formular, wieder Vorschuss). Der Titel ist dann 30 Jahre vollstreckbar.
- Widerspruch einlegen → Das Verfahren geht in das streitige Verfahren über. Das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners wird tätig, lädt zur mündlichen Verhandlung. Jetzt müssen Sie den Sachverhalt beweisen.
Ein Teilwiderspruch (z. B. nur gegen die Zinsen) ist möglich. Der Widerspruch muss schriftlich beim Mahngericht eingehen, keine Begründung nötig.
8. Häufige Stolpersteine, die Zeit kosten
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Unvollständiges Rubrum (fehlendes Geburtsdatum, keine Registerdaten bei Firma) | Beanstandung, Frist läuft weiter |
| Kein oder falscher Gerichtskostenvorschuss | Keine Zustellung, Antrag ruht |
| Anlagen nicht nummeriert / kein Anlagenverzeichnis | Rückfrage, Verzögerung |
| Forderung nicht beziffert (z. B. „Schadenersatz in Höhe von ca. 2.000 Euro“) | Antrag unzulässig, Zurückweisung |
| Zustellungsadresse des Schuldners veraltet | Zustellung scheitert, Verfahren stockt |
Prüfen Sie die Adresse vorab über das Melderegister (Einwohnermeldeamt) oder einen Adressdienst. Bei Firmen hilft das Handelsregister (online über www.handelsregister.de).
9. Wenn der Vollstreckungsbescheid da ist
Nach ergangenem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben: Gerichtsvollzieher beauftragen, Konten pfänden, Gehalt pfänden lassen. Dazu benötigen Sie die vollstreckbare Ausfertigung (mit Vollstreckungsklausel) vom Mahngericht. Die Kosten der Vollstreckung trägt zunächst der Gläubiger, holt sie sich aber vom Schuldner zurück. Beachten Sie: Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen (Frist: zwei Wochen ab Zustellung). Dann wird wieder vor dem Amtsgericht verhandelt.
Regeln ändern sich – aktuell bleiben
Verfahrensvorschriften und Gebühren können sich ändern. Die Angaben oben spiegeln den Stand zum Veröffentlichungsdatum wider. Für Ihren konkreten Fall gilt immer die aktuelle Auskunft des Mahngerichts oder der Justiz-Website Bayerns. Nutzen Sie die offiziellen Formulare und Rechner dort.
Weiterführende Hilfe
Wenn Sie unsicher sind, ob Mahnverfahren oder Klage der bessere Weg ist, hilft der geführte Fragebogen unter /de/de/prepare/. Für die passende Gerichtsadresse in Bayern sehen Sie unter /de/de/. Einen Überblick über alle Gerichte, die unser Service abdeckt, finden Sie unter /de/courts/.
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Prüfe das Format, bevor du einreichst
Sieh nach, was das Gericht in deiner Region verlangt und was ein vorbereitetes Paket enthält.
Häufige Fragen
Muss ich das Mahnverfahren beim Amtsgericht meines Wohnorts einreichen?
Nein. Zuständig ist das Mahngericht am Wohnsitz des Schuldners. In Bayern sind das die Amtsgerichte mit Mahngerichts-Funktion (z. B. München, Nürnberg, Augsburg) oder das Zentrale Mahngericht in Hamm, das für ganz Deutschland zuständig ist.
Was kostet das Mahnverfahren bei einer Forderung von 2.300 Euro?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Bei 2.300 Euro fallen derzeit ca. 120 Euro Verfahrensgebühr an (1,0 Gebührensatz nach GKG). Der genaue Betrag steht im aktuellen Kostenrechner der Justiz oder wird Ihnen vom Mahngericht mitgeteilt.
Kann ich den Mahnantrag auch online stellen?
Ja. Über das Portal „Mahnverfahren online“ der Justiz können Sie das Formular ausfüllen, Anlagen hochladen und per Giropay oder Kreditkarte zahlen. Der elektronische Eingang ist fristwahrend und oft schneller als der Postweg.
Was passiert, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Das Verfahren geht in das streitige Verfahren über. Das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners lädt zur mündlichen Verhandlung. Jetzt müssen Sie Ihre Forderung beweisen (Rechnungen, Verträge, Zeugen). Ein Anwalt ist vor dem Amtsgericht bis 5.000 Euro nicht zwingend.
Offizielle Quellen
- GVG § 184 (Gerichtssprache) 2026-10-19
- GVG § 23 (Zuständigkeit des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) 2026-10-19
- GVG § 71 (Zuständigkeit des Landgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) 2026-10-19
- ZPO § 12 und folgende (Allgemeiner Gerichtsstand, örtliche Zuständigkeit) 2026-10-19
Allgemeine Informationen zu Gerichtsformalia. Keine Rechtsberatung und kein Mandatsverhältnis. Vorschriften ändern sich: Prüfe vor dem Einreichen die aktuellen Hinweise des Gerichts.